
Netzentgeltbefreiung
Strom
– durch intensive Netznutzung Netzentgelte sparen
Unternehmen mit besonders hohem und gleichmäßigem Stromverbrauch können erhebliche Kosten einsparen: Wenn Ihre Abnahmestelle im Kalenderjahr mindestens 7.000 Benutzungsstunden erreicht und der Verbrauch 10 GWh überschreitet, haben Sie die Möglichkeit, nach § 19 Abs. 2 S. 2 Strom-NEV von den Netzentgelten befreit zu werden. Diese Gebühren – bestehend aus Arbeitsentgelt und Jahresleistungsentgelt – entfallen dann vollständig, was Ihre Energiekosten deutlich senkt.
Netzentgeltbefreiung
beantragen – so geht’s
Den Antrag auf Netzentgeltbefreiung stellen Sie bei der Bundesnetzagentur. Reichen Sie ihn rechtzeitig ein, um von den Kostenvorteilen zu profitieren. Möglich ist dies frühestens im Jahr vor dem gewünschten Genehmigungszeitraum und spätestens bis zum 30. September des ersten Kalenderjahres. Später eingereichte Anträge gelten für das Folgejahr.
Prüfung der Netzentgeltbefreiung
Die Bundesnetzagentur ist die Institution, die beurteilt, ob Ihr Unternehmen für eine Netzentgeltbefreiung berechtigt ist. Sie berechnet auch, ob Ihre Benutzungsstunden und Ihr Verbrauch für eine Befreiung ausreichen. Die Abrechnung erfolgt jedoch erst nach Ende eines jeden Jahres innerhalb des Genehmigungszeitraums. Sollten die Voraussetzungen von 7.000 Benutzungsstunden und/oder einem Verbrauch von 10 GWh nicht erfüllt sein, erfolgt auch keine Netzentgeltbefreiung. Die Genehmigungen sind unbefristet. Das Widerrufsrecht durch die Bundesnetzagentur besteht nur dann, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen mindestens zwei Jahre in Folge nicht erfüllt wurden.

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