Der Aufschlag für besondere Netznutzung

Abgabenrechner für
den Strompreisvergleich

Der Aufschlag für besondere Netznutzung – früher als § 19 StromNEV-Umlage bekannt – wurde 2012 eingeführt, um Entlastungen bei den Netzentgelten für stromintensive Großverbraucher auszugleichen. Seit 2025 ist er fester Bestandteil der Netznutzungskosten und wird direkt auf der Stromrechnung ausgewiesen.

Die § 19 StromNEV-Umlage

Seit 2025 wird die frühere § 19 StromNEV-Umlage als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben. Er wird pro verbrauchter Kilowattstunde (ct/kWh) berechnet und von allen Stromkunden gezahlt – unabhängig davon, ob es sich um private Haushalte oder gewerbliche Abnahmestellen handelt.

Kundengruppen beim Aufschlag für besondere Netznutzung

Der Aufschlag für besondere Netznutzung ermöglicht es bestimmten Kundengruppen, von reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Unternehmen mit hohem Stromverbrauch oder atypischer Netznutzung können je nach Verbrauchskategorie deutlich entlastet werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden über den Aufschlag auf alle Stromkunden verteilt.

 

Kundengruppen bei der § 19 StromNEV-Umlage

In dieser Gruppe werden die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle bepreist.
Bis zu dieser Strommenge zahlen die Verbraucher im Jahr 2025 einen Aufschlag von 1,558 ct/kWh.

1,558 Ct/kWh

 bis 1.000.000 kWh

Kundengruppen bei der § 19 StromNEV-Umlage

Stromkunden, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen für alle darüber hinausgehenden Strommengen einen maximalen Aufschlag von 0,050 ct/kWh.

0,050 Ct/kWh

ab 1.000.000 kWh

Kundengruppen bei der § 19 StromNEV-Umlage

Stromkund:innen aus dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur, deren Stromkosten im Vorjahr mindestens 4 % des Umsatzes betrugen, zahlen für Mengen über 1.000.000 kWh einen Aufschlag von maximal 0,025 ct/kWh.

0,025 Ct/kWh

ab 1.000.000 kWh

Diese Abgabe ist von allen Stromkund:innen zu zahlen und wird 1:1 vom Energieversorger weitergegeben. Achten Sie bei einem Strompreisvergleich darauf, ob der Aufschlag für besondere Netznutzung bereits im Preis enthalten ist oder noch hinzugerechnet werden muss. Ausgenommen sind lediglich Strommengen, die nach § 21 EnFG privilegiert sind (z. B. Stromspeicher, Ladepunkte oder Speichergas).