Fragen und Antworten

zum Strom und
Strompreisvergleich

Die Antworten auf die am häufigsten auftreten­den Fragen haben wir hier für Sie zusam­men­ge­stellt. Sollte Ihre Frage hier nicht auftauchen, so können Sie gerne mit uns in Verbindung treten.

Fragen zum Strom

100.000 kWh???

Wichtig für die Einschätzung, welche Art von Stromkunde Sie sind, ist die „magische“ Grenze von 100.000 kWh. Diese Verbrauchsgrenze definiert, ob Sie Tarifkunde bzw. SLP-Kunde oder RLM-Kunde (auch Sondervertragskunde genannt) sind.

Sondervertragskunden bzw. RLM-Kunden müssen ihren Preis selbst aushandeln, während alle Tarifkunden den gleichen pauschalen Strompreis bezahlen. Bei Steuern und Abgaben gibt es ebenfalls Differenzen.

Bin ich Sondervertragskunde?

Wenn Sie Leistungsmessungen brauchen und Ihr Jahresverbrauch über 100.000 kWh liegt, dann sind Sie normalerweise Sondervertragskunde.

Ansonsten gilt folgende Regel:

Sie sind Sondervertragskunde, wenn Sie monatlich eine detaillierte Abrechnung erhalten. Zahlen Sie stattdessen monatlich Abschläge und erhalten nur jährlich eine Abrechnung, sind Sie Tarifkunde.

Was ist mit Leistung gemeint?

Im Gegensatz zum Verbrauch ist Leistung ein Momentanwert. Sie wird auf der Stromrechnung in kW angegeben. Je nachdem, wie viele Geräte sie gerade benutzen, beziehen diese eine konkrete Leistung.

Die Leistung wird Ihnen vom Stromanbieter ab 30 kW berechnet. Diese Leistungsmessung erfolgt durch einen speziellen Stromzähler, der jede viertel Stunde den mittleren Leistungswert ermittelt.

Abrechnung der Leistung

Jeden Monat wird ein Höchstwert ermittelt. Abgerechnet wird dieser Wert oder aber der Höchstwert aller Monate eines Jahres. Diese Abrechnungsart nennt man

Monatsleistungsmessung bzw. Jahresleistungsmessung.

Werden auf Ihrer Rechnung Werte in kW berechnet, dann werden Sie über die Leistungsmessung abgerechnet.

Mehr zum Thema Leistungsmessung finden Sie hier.

Leistungsmessung - Was ist das?

Die Leistungsmessung wird bei Gewerbekunden angewendet, deren Jahresverbrauch an Strom 100.000 kWh übersteigt oder bei Gewerbekunden, deren Leistung mindestens 30 kW beträgt.

Mithilfe eines Leistungsmessers wird der Stromverbrauch alle 15 Minuten gemessen. Die Kilowattzahl aller laufenden Geräte wird zusammengerechnet und mit der Betriebszeit multipliziert. Daraus entstehen im Viertelstundentakt unterschiedliche Werte. Diese können beim Stromanbieter in Form eines Lastgangs abgerufen werden. So kann genau ermittelt werden, zu welchen Zeiten wie viel Strom verbraucht wird. Das hat für den Stromanbieter eine höhere Planungssicherheit bei der Kalkulation eines Strompreises zur Folge. Da so der Risikozuschlag gemindert wird, können wir Ihnen als Gewerbekunden einen günstigen Strompreis anbieten.

Leistungsmessung des Stroms für Gewerbe

Im Detail finden Sie die Preise beim Gewerbestrom

Abnahmestellen ohne Leistungsmessung unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der detaillierten Stromverbrauchsermittlung.

Das hat den Vorteil, dass so individuelle Preise mit den Stromanbietern ausgehandelt werden können, die an die Benutzungsstruktur der jeweiligen Abnahmestelle angepasst sind.

Mit der Abrechnungsart der Leistungsmessung müssen Kunden monatlich nur den Strom bezahlen, den sie im vergangenen Monat auch tatsächlich verbraucht haben. Daraus entsteht vor allem gegenüber der Abschlagszahlung bei Abnahmestellen ohne Leistungsmessung auch Planungssicherheit für Gewerbekunden.

Hat mein Gewerbe Leistungsmessung?

Abschläge oder detaillierte Stromrechnung

Das ist dann der Fall, wenn Sie monatlich eine detaillierte Abrechnung über Ihren Stromverbrauch von Ihrem Stromanbieter erhalten. Zahlen Sie monatlich Abschläge für Ihren Stromverbrauch, dann ist kein Leistungszähler installiert.

Ist jedoch bei Ihrer Abnahmestelle ein Leistungszähler installiert, so finden Sie auf ihrer Stromrechnung zusätzlich zu den Angaben über Ihren Stromverbrauch in kWh auch eine Angabe, die ihre Jahreshöchstleistung erfasst.

Dieser Wert wird in kW angegeben und ist zwei- bis vierstellig. Er ist ein wichtiger Teil der Berechnungsgrundlage für Ihr Gewerbestrom-Angebot.

Tipps zum Stromvergleich Gewerbe

Nötige Angaben beim Gewerbestrom

Wenn Sie Strompreisangebote einholen, sollten Sie also auch immer Ihren Jahreshöchstleistungswert zusätzlich zu Ihrem Jahresverbrauch in kWh (wenn möglich gestaffelt nach HT und NT) angeben.

Nur so können wir gewährleisten, dass wir Ihnen ein vollständiges und individuelles Strompreisangebot unterbreiten können.

Arten von Leistungszählern beim Gewerbestrom

Lastgangzähler oder Viertel-Stunden-Leistungsmesser

Der Lastgangzähler, auch Viertel-Stunden-Leistungsmesser genannt, ist der Standardzähler für Gewerbekunden, deren Verbrauch meist 100.000 kWh im Jahr übersteigt, mit registrierender Leistungsmessung.

Er misst die insgesamt verbrauchten Kilowatt pro Viertelstunde. Durch die Multiplikation dieses Wertes mit der Betriebszeit lassen sich die viertelstündlich verbrauchten Kilowattstunden an Strom berechnen.

Diese Werte werden in einem Lastgang festgehalten und lassen präzise Rückschlüsse auf die Verbrauchsstruktur der entsprechenden Stromabnahmestelle zu.

96-Stunden Leistungsmesser

Auch dieser spezifische Leistungsmesser misst neben den verbrauchten Kilowattstunden zusätzlich den Leistungswert in kW.

Hier werden die verbrauchten kWh im 60-Minuten-Takt und in Messintervallen von 96 Stunden gemessen.

Diese Werte werden dann als Leistungswerte ausgegeben. Allerdings ist der Einsatz dieser Stromzählerart mittlerweile eher unüblich, da die viertelstündliche Messung weitaus genauer ausfällt.

Maximumzähler

Zusätzlich zum Stromverbrauch in kWh misst der Maximumzähler zusätzlich zum Stromverbrauch in kWh den höchsten in einem Jahr anfallenden Leistungswert eines Kunden in kW. Eingesetzt werden Eintarif-Maximumzähler als auch Zweitarif-Maximumzähler.

Interessant ist diese Zählerart vorwiegend für Kunden, deren Stromverbrauch unter 100.000 kWh im Jahr liegt und bei denen dennoch eine entsprechende Leistung anfällt.

Auf dem Weg zum günstigen Gewerbestrom-Preis hilft United Electra gerne.

RLM-Strom – Was ist das?

RLM ist die Abkürzung für „Registrierende Leistungsmessung“.

Konkret bedeutet das, dass der Stromzähler über eine Messvorichtung verfügt, die im Viertelstundentakt den mittleren Leistungswert des Stromverbrauchs ermittelt.

In regelmäßigen Abständen werden die registrierten Werte an den Stromnetzbetreiber übermittelt. Sie werden über die Stromleitung oder das Telefonnetz übertragen.

Alle Messwerte des RLM-Zählers zusammenaddiert, ergeben dann einen Lastgang.

Wen bezeichnet man als RLM-Kunde?

Stromkunden, die einen RLM-Zähler haben, werden RLM-Kunden genannt.

Bedingung für die Registrierende Leistungsmessung ist, dass der Stromkunde mindestens 100.000 kWh im Jahr an Strom verbraucht bzw. mindestens 30 kW Leistung bezieht. Kein seltener Verbrauch bei großen Gewerbe- und Industriekunden. Erfüllt der Kunde diese Voraussetzung jedoch nicht, hat er keinen Anspruch auf RLM-Strom. Die Kunden werden dann vom Stromanbieter als Standardlastprofilkunden ohne registrierende Leistungsmessung (kurz SLP-Kunde) geführt.

Die Vorteile der RLM-Messung

  • RLM-Strom ist für den Kunden frei verhandelbar. Er kann über Ausschreibungen bei Stromanbietern oder über die Strombörse EEX seine Strompreise einkaufen und sie dann für mindestens ein Jahr festschreiben.
  • Es besteht die Möglichkeit, den Strom in der Nacht und am Wochenende zu deutlich besseren Konditionen zu bekommen.
  • Sie erhalten genauere Daten zu Ihrem Stromverbrauch
  • Stromkunden bekommen monatlich eine Stromrechnung mit ihrem tatsächlichen Stromverbrauch.
  • Der Stromanbieter stellt den Kunden meist kostenfrei einen Lastgang über ein Jahr zur Verfügung. Dies ermöglicht eine Übersicht zum tatsächlichen Stromverbrauch viertelstundengenau.

RLM- oder SLP-Kunde?

Sollten Sie ein RLM-Kunde sein, bekommen Sie monatliche Stromrechnungen zu ihrem abgenommenen Strom. Sie zahlen zudem als SLP-Kunde monatlich immer den gleichen Abschlag. Der Ausgleich erfolgt dann erst über die Endabrechnung.

Unser Angebot für RLM-Kunden

Als RLM-Kunde erhalten Sie von uns innerhalb kürzester Zeit und kostenlos günstige Strompreise. Senden Sie uns einfach eine kurze Anfrage.

HT und NT? Was bedeutet das?

Mit diesen Abkürzungen sind Haupttarif (HT) und Nebentarif (NT) gemeint.

Nebentarif – NT

Im Nebentarif – auch Niedertarif oder Schwachlasttarif genannt – wird der Stromverbrauch berechnet, der in die Nebenzeiten fällt; abends, nachts und oft auch an Sonn- und Feiertagen.

Haupttarif – HT

In der restlichen Zeit wird der Haupttarif abgerechnet.

Stromverbrauch der HT und NT

In der Summe ergeben die HT- und NT-Verbräuche Ihren Gesamtverbrauch.

Beide werden gesondert in Ihrer Stromrechnung ausgewiesen.

Die Haupt- und Nebenzeiten werden hier als Tarifzeiten oder auch Schaltzeiten aufgeführt und variieren je nach Stromversorger oder Netzbetreiber.

Nicht selten kommen allerdings auch Börsenschaltzeiten zur Anwendung. Hier wird der Haupttarif von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 20:00 Uhr abgerechnet.

Was ist ein Lastgang?

Ein Lastgang beinhaltet die Messwerte des Stromzählers. Er ist eine detaillierte Aufzeichnung Ihres Leistungsbezugs. Ein Lastgang liegt elektronisch vor, meist als *.xls- oder .csv-Datei. Hier werden die Messwerte in einem zeitlichen Verlauf auf die abgenommene Leistung einer Strom-Abnahmestelle dargestellt.

Lastgang – RLM Kunden

Industrie- oder Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch von über 100.000 Kilowattstunden im Jahr haben einen Stromzähler, der diese Daten darstellt. Über eine Telefonleitung werden Sie dann vom jeweiligen Stromanbieter oder Netzbetreiber fern ausgelesen.

Der Lastgang kann kostenlos beim aktuellen Stromanbieter angefordert werden. Er ist die Grundlage zur Erstellung eines Lastprofils und für die daraus errechnete Abrechnung.

Stromkunden mit diesen Stromzählern werden von der Energiewirtschaft als Kunden mit Registrierender Leistungsmessung, kurz als RLM-Kunden geführt.

Mit dem Lastgang zum günstigen Strompreis

Die Bereitstellung eines Lastgangs ermöglicht es Stromanbietern auf Risikoaufschläge zu verzichten, da sie das konkrete Nutzungsverhalten des Gewerbekunden so genauer einschätzen können. Eine gute Möglichkeit für Gewerbetreibende, um günstigeren Strom zu beziehen.

Außerdem kann man mit einem Lastgang die Stromkosten erheblich senken, indem man individuelle Schaltzeiten vereinbart.

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Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen? Dann wenden Sie sich bitte an unser Team.

Was ist ein Netzbetreiber?

Über den Netzbetreiber, eine separate Firma gelangt der Strom über das Stromnetz zu Ihnen. In der Regel ist das Ihr örtlichen Stromversorger oder eine Tochterfirma. Diese erhält einen nicht zu vernachlässigender Anteil vom Strompreis, das Netznutzungsentgelt. Der Preis, den Sie zahlen, hängt auch vom Netzbetreiber ab. Um den Strompreis vergleichen zu können, ist es also wichtig, den Netzbetreiber zu kennen.

Netznutzungsentgelte – was ist das?

Die Netzbetreiber berechnen für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung und für die Nutzung der Stromnetze sogenannte Netznutzungsentgelte.

Die Höhe dieser Netznutzungsentgelte richtet sich nach dem für das jeweilige Netzgebiet zuständigen Netzbetreiber. Er ist verpflichtet, seine Entgelte und deren Zusammensetzung im Internet offen zu legen

Die Bundesnetzagentur reguliert und überwachte die Preise der Netzbetreiber.

Netzentgelte – Unterteilung

Die Netznutzungsentgelte unterscheiden sich für Standardlastprofilkunden (SLP-Kunde), also Kunden ohne Leistungsmessung und für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden).

Standardlastprofilkunden (SLP)

Als Standardlastprofilkunden gelten Kunden mit einem Stromverbrauch von bis zu 100.000 kWh im Jahr. Für sie werden pauschalierte Netznutzungsentgelte berechnet, die sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

  • Arbeitspreis in CT/kWh
  • Grundpreis in EUR/a bzw. EUR/Monat
  • Fixpreis in EUR/a bzw. EUR/Monat, das sich wie folgt zusammensetzt:
    • Entgelte für Messung
    • Entgelte für Abrechnung
    • Entgelte für Messstellenbetrieb
  • Konzessionsabgabe

Die Höhe der Preisbestandteile variiert allerdings je nach Netzbetreiber.

Leistungsgemessene Kunden (RLM)

Bei Kunden mit Leistungsmessung hängen die Netznutzungsentgelte von der Liefer- und Messspannung, vom Stromverbrauch in kWh und Jahreshöchstleistung in kW und den Benutzungsstunden (der Jahresverbrauch in kWh dividiert durch die maximale Leistung in kW) ab.

Die Preisbestandteile für Kunden mit registrierender Leistungsmessung sind der Leistungspreis in EUR/kW (max) beim Jahresleistungspreissystem bzw. EUR/kW (Summe) beim Monatsleistungspreissystem. Für sie werden Netznutzungsentgelte berechnet, die sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

  • Arbeitspreis in CT/kWh
  • Fixpreis in EUR/a, bestehend aus:
  • Entgelte für Messung
  • Entgelte für Abrechnung
  • Entgelte für Messstellenbetrieb
  • Konzessionsabgabe

Auch hier kann die Höhe der Bestandteile abhängig vom zuständigen Netzbetreiber variieren.

Ihre Stromrechnung im Detail

Folgende Posten Ihrer Stromrechnung werden den Netznutzungsentgelten zugerechnet

  • Entgelte für Messung in EUR/a oder EUR/Monat
  • Entgelte für Abrechnung in EUR/a oder EUR/Monat
  • Entgelte für Messstellenbetrieb in EUR/a oder EUR/Monat
  • Netz-Arbeitspreis in CT/kWh
  • Netz-Leistungspreis in EUR/kW
  • Netz-Grundpreis in EUR/a oder EUR/Monat
  • Konzessionsabgabe

Die Höhe dieser vom jeweiligen Netzbetreiber berechneten Bestandteile kann auf der Internetseite der Betreiber eingesehen werden.

Hinweise zum Strompreisvergleich

Achten Sie beim Strompreisvergleich genau darauf, ob Ihnen die korrekten Netznutzungsentgelte abgerechnet werden. Die Darstellung der Netznutzungsentgelte auf Stromrechnungen bzw. Strompreisangeboten ist oft komplex und hängt von vielen Faktoren ab, aber lässt sich dennoch überprüfen.

Die Netznutzungsentgelte werden von den Versorgern an die Kunden weitergegeben und sollten sich daher in den Stromangeboten der verschiedenen Energieversorger aufgeführt sein.

Wichtig ist, ob Ihre Einstufung als SLP- bzw. RLM-Kunde korrekt ist. Achten Sie auch darauf, dass Ihnen die korrekte Netzebene und Konzessionsabgabe berechnet wird.

Beide Bestandteile, die Konzessionsabgabe und der Netz-Arbeitspreis, werden teilweise bereits mit dem Energiepreis als Arbeitspreis ausgegeben. Manche Energieversorger weisen einen reinen Energiepreis zuzüglich Arbeitspreis und Konzessionsabgabe aus. Wir empfehlen deshalb stets darauf zu achten, dass in Ihrem Endpreis alle Preisbestandteile bereits eingerechnet und ausgewiesen sind.

Versorgungssicherheit Strom

Wenn Sie Ihren Stromanbieter wechseln wollen, besteht zu keinem Zeitpunkt das Risiko, dass die Stromlieferung unterbrochen werden könnte. Selbst wenn der Übergang zum neuen Stromanbieter sich etwas verzögern sollte, in Deutschland

besteht eine Grundversorgungspflicht, das heißt, jede Lieferstelle muss ständig mit Strom versorgt werden. Diese Aufgabe übernimmt der sogenannte Grundversorger. So bezeichnet man den Stromanbieter, der die meisten Kunden in einem bestimmten Gebiet beliefert. Die Grundversorgungspflicht ist durch § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Stromkunden können also unbesorgt einen Stromanbieterwechsel vornehmen.

Wie wechsle ich den Stromanbieter?

Ein Stromanbieter-Wechsel findet üblicherweise in fünf Schritten statt:

1. Ermitteln des eigenen Stromverbrauchs

Zunächst muss der eigene jährliche Stromverbrauch ermittelt werden, damit man verschiedene Stromangebote gut verglichen werden können. Ein guter Vergleichswert ist Ihre letzte Jahresabrechnung. Sollte Ihr Verbrauch über 100.000 kWh liegen, ist die zusätzliche Ermittlung des Lastganges hilfreich.

2. Neuen Stromanbieter auswählen

Vergleichswerte sind nicht nur die Kilowattpreise der vielen Stromanbieter. Berücksichtigen sollten Sie auch die Zahlungsmodalitäten, Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen und eventuelle Preisgarantien. Auch die Qualität des Kundenservices variiert stark und könnte ebenfalls ein Entscheidungskriterium sein.

Der Kilowattpreis allein reicht für eine gute Entscheidung nicht aus.

3. Neuen Stromvertrage abschließen

In der Regel kann der Vertrag schnell und bequem im Internet abgeschlossen werden.

4. Den bisherigen Stromversorger kündigen

Meistens kümmert sich der neue Stromversorger um die Kündigung des bisherigen Vertrages. Die Kündigung beim bisherigen Versorger erfolgt unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kündigungsfristen. Um diese und andere Formalitäten zu übernehmen, benötigt der neue Anbieter selbstverständlich eine Vollmacht des Kunden.

5. Neue Energielieferung beginnen

Ein Stromanbieter-Wechsel darf seit dem 1. April 2012 maximal drei Wochen in Anspruch nehmen. Außerdem müssen Sie jetzt nicht mehr bis zum Monatsanfang warten, bis die Neulieferung beginnen kann. Der Neustart kann jetzt an jedem beliebigen Werktag starten.

Die Frist von drei Wochen setzt nicht bei Vertragsabschluss ein, sondern sobald der neue Versorger die neu entstehende Netznutzung beim Netzbetreiber angemeldet hat. Der Stromwechsel kann also etwas mehr als drei Wochen dauern.

Wir nehmen für Sie einen kostenlosen Vergleich der Gewerbestrompreise vor:

Stromvergleich Gewerbe »

Fragen zu Steuern, Abgaben, Umlagen

Was ist die Konzessionsabgabe?

Hier haben wir für Sie die Antworten auf häufig auftretende Fragen versammelt.

Sollte Ihre Frage dennoch hier nicht auftauchen, können Sie uns gerne direkt kontaktieren.

Konzessionsabgabe – was ist das?

Die Konzessionsabgabe wird von den Netzbetreibern erhoben und an die Gemeinden entrichtet. Sie ist Bestandteil des Netzentgeltes und fällt für das Recht der Nutzung von Stromleitungen in den Gemeinden und ihre Verlegung an, über die die Endverbraucher mit Strom versorgt werden.

Höhe der Konzessionsabgabe für Strom?

Für Kunden mit Leistungsmessung beträgt die Höhe der Konzessionsabgabe derzeit bei 0,11 Cent pro kWh. Bei Kunden ohne Leistungsmessung richtet sich die Höhe der Konzessionsabgabe nach der Größe der Gemeinde, in der sich die Abnahmestelle befindet.

Je größer die Einwohnerzahl ist, desto höher ist die Konzessionsabgabe:

  • bis 25.000 Einwohner 1,32 Ct/kWh
  • bis 100.000 Einwohner 1,59 Ct/kWh
  • bis 500.000 Einwohner 1,99 Ct/kWh
  • über 500.000 Einwohner 2,39 Ct/kWh
  • für Strom im Schwachlasttarif (nachts) 0,61 Ct/kWh
  • für Sondervertragskunden (RLM) 0,11 Ct/kWh

Hinweis zum Strompreisvergleich: Sind alle Preisbestandteile enthalten?

Beachten Sie beim Vergleich der Strompreise, dass die Konzessionsabgabe nicht immer gleich zu erkennen ist. Gewerbestromanbieter stellen die Konzessionsabgabe meist in den Netznutzungsentgelten dar. Es kann aber auch vorkommen, dass die Konzessionsabgabe noch auf den Strompreis angerechnet wird. Es ist ratsam, sich immer schriftlich bestätigen zu lassen, dass dieser Preisanteil wirklich in ihrem Strompreisangebot enthalten ist und nicht zuzüglich berechnet wird.

Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich. Kontaktieren Sie uns.

EEG | Erneuerbare Energien Gesetz

Definition: Erneuerbare Energien Gesetz

Im Jahr 2000 wurde das Erneuerbare Energien Gesetz (kurz EEG) eingeführt. Es ersetzte seither das Stromeinspeisungsgesetz.

Wie der Name schon sagt, mit dem Ziel, die Erzeugung erneuerbarer Energien wie Windenergie, Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Biomasse, Geothermie und solare Strahlungsenergie (wie beispielsweise Fotovoltaik) zu fördern. Mit der EEG-Umlage sollten diese Energieformen wettbewerbsfähig gemacht werden, um eine nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten.

Denn Klima- und Umweltschutz werden gestärkt, indem die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern reduziert wird.

Der Anteil erneuerbarer Energien an der gesamten Stromversorgung soll spätestens bis zum Jahr 2020 bei mindestens 35 % liegen. Diese Zielgröße soll gestaffelt erhöht werden und schließlich im Jahr 2050 bereits 80 % der Stromversorgung ausmachen.

EEG-Kosten für Stromkunden?

Das EEG regelt, dass jeder Stromkunde den Ausbau der erneuerbaren Energien anteilig mitfinanziert. Dies wird mit der sogenannten EEG-Umlage umgesetzt.

Jeder Stromkunde muss pro verbrauchter Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,5 ct/kWh bezahlen. Der Betrag wird automatisch und direkt über die Stromrechnung vom Stromversorger abgerechnet und dann weitergeleitet. Ein Prinzip, das internationalen Vorbildcharakter hat. Viele andere Länder haben dieses Einspeisemodell kopiert oder ähnliche Gesetze eingeführt.

Hinweis zum Strompreisvergleich – Sind alle Preisbestandteile enthalten?

Um die EEG-Umlage kommt keine Kunde herum. Jeder Stromkunde ist unabhängig von der Wahl seines Energieversorgers verpflichtet, die EEG-Umlage auf seinen Stromverbrauch zu zahlen. Sollte die EEG-Umlage auf Ihrer Stromrechnung oder in Ihrem Strompreisangebot nicht extra ausgewiesen sein, so ist sie höchstwahrscheinlich bereits im Arbeitspreis enthalten.

Manche Anbieter behelfen sich auch mit einem Hinweis, dass der vermeintliche Gesamtpreis zuzüglich der EEG-Umlage berechnet wird. Wenn Sie einen Strompreisvergleich vornehmen wollen, sollten sie stets darauf achten, dass alle Preisbestandteile im endgültigen Preis enthalten sind. Für einen Vergleich eignen sich die reinen Energiepreise; andere Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben oder Netznutzungsentgelte werden in der Regel direkt vom Energieversorger an den Stromkunden weitergegeben.

Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns.

EEG-Grünstromprivileg – was ist das?

Einer der beiden finanziellen Anreize, die die Direktvermarktung von Strom aus deutschen erneuerbaren Energiequellen fördern sollten, war neben dem Marktprämienmodell das Grünstromprivileg. Diese Förderung wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetze (EEG) geregelt und mit dessen Novellierung im Juni 2011 neu definiert. Es wurde mit Beginn des Jahres 2014 abgeschafft und ermöglichte Stromversorgern unter bestimmten Bedingungen eine teilweise Befreiung von der EEG-Umlage. Normalerweise wird die EEG-Umlage über den Stromversorger bei den Stromkunden erhoben und an die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet. Vor der EEG-Novellierung war es für die Stromversorger möglich, von der Umlagezahlung komplett befreit zu werden. Ab April 2012 wurde die Ermäßigung auf 2 ct/kWh begrenzt.

Somit betrug die EEG-Umlage durch das Grünstromprivileg seit 2013 3,277 ct/kWh anstatt 5,277 ct/kWh.

Kriterien für das Grünstromprivileg

Unter bestimmten Bedingungen war es für Stromversorger möglich, diese Befreiung bei den Übertragungsnetzbetreibern zu beantragen. Allerdings nur unter folgende Kriterien, die gleichzeitig erfüllt werden mussten:

Einerseits mussten mindestens 50 % des gelieferten Stroms aus EEG-förderbaren Anlagen stammen (Direktvermarktung). Und zusätzlich mussten mindestens 20 % des gelieferten Stroms aus Wind- und Solarenergie gewonnen werden.

Berechnungsgrundlage war die gesamte Strommenge, die innerhalb eines Kalenderjahres an die Endverbraucher geliefert wurde. Zudem mussten diese Strommix-Kriterien mindestens acht Monate im Jahr eingehalten werden. Da die meisten deutschen Ökostromanbieter ihren Ökostrom allerdings überwiegend aus dem Ausland bezogen – vor allem aus Österreich, der Schweiz und Norwegen –, profitieren nur wenige Stromversorger von diesem Privileg.

EEG-Marktprämienmodell – was ist das?

Das Marktprämienmodell wurde mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im April 2012 eingeführt. Es soll den Betreibern von EEG-Anlagen einen Anreiz geben, ihren Strom direkt zu vermarkten. Anstatt ihn an den zuständigen regionalen Netzbetreiber zu verkaufen. Bislang bekamen die EEG-Stromproduzenten in der Regel eine vom EEG festgelegte Vergütung von dem regionalen Netzbetreiber, der ihnen den Strom abnahm.

Diese sind dazu verpflichtet, den EEG-Strom unabhängig von der erzeugten Menge vorrangig und komplett einzuspeisen. Auch wenn diese Menge nicht immer dem aktuellen Bedarf entspricht und zu Netzüberlastungen führen kann.

Ziel des Marktprämienmodells

Mit dieser Direktvermarktung und den vorgesehenen Prämien will der Gesetzgeber erreichen, dass der EEG-Strom nachfrageorientiert produziert wird. Im Rahmen einer Direktvermarktung können die Anlagenbetreiber die von den Stromkunden benötigte Strommenge vorab ermitteln und sie entsprechend anpassen. Der Anreiz, den es zu erzeugen gilt, ist: Wer seinen Strom direkt vermarktet, muss auf die garantierte EEG-Vergütung verzichten. Das war auch ein Grund dafür, das Marktprämienmodell so zu gestalten, dass der Gewinn, der durch eine Direktvermarktung erzielt werden kann, den Erlös durch die EEG-Vergütung übersteigt.

Komponenten des Marktprämienmodells

Das Marktprämienmodell setzt sich aus drei Komponenten zusammen: aus der Marktprämie selbst, einer Managementprämie und einer Flexibilitätsprämie für Betreiber von Biogasanlagen.

Marktprämie

Die Marktprämie ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem aktuellen Strombörsenpreis und der EEG-Vergütung. Sie wird von dem Netzbetreiber an den EEG-Stromproduzenten gezahlt.

Mit der Marktprämie wird somit sichergestellt, dass der direkt vermarktete Strom mindestens so viel Erlös erzielt wie die EEG-Vergütung.

Managementprämie

Der Anlagenbetreiber erhält ergänzend eine Managementprämie, um die zusätzlichen Kosten zu decken, die durch abweichende Einspeiseprognosen verursacht werden. Denn wer seinen Strom an der Leipziger Strombörse anbietet und seine prognostizierte Einspeisemenge verfehlt, muss eine Geldstrafe zahlen. Um eine präzisere Prognose für sogenannte steuerbaren Energien (z. B. Biogas und Wasserkraft) stellen zu können (im Vergleich zu fluktuierenden Energien wie z. B. Sonne und Wind), ist die Höhe der Managementprämie dem Energieträger angepasst.

Flexibilitätsprämie

Mit der Flexibilitätsprämie werden ausschließlich Betreiber von Biogasanlagen belohnt. Mit ihr werden Investitionen gefördert, die die regelbare Leistung der Anlage erhöhen. Das ermöglicht eine zusätzliche Flexibilität bei der Anpassung der Leistung an den Bedarf. Für gewöhnlich werden damit zusätzliche Gas- oder Wärmespeicher angelegt.

Was ist die KWKG-Umlage?

Mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) wurde die KWKG-Umlage 2002 eingeführt. Sie ist ein Teil der Steuern und Abgaben, die im Strompreis enthalten sind.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

Um einen Gesamtnutzungsgrad von bis zu 90 % zu erreichen, wird die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) eingesetzt. Eine Technik, bei der die Wärme, die bei der Stromerzeugung anfällt, nicht verloren geht, sondern in Nutzwärme umgewandelt wird. Im Unterschied zu einem herkömmlichen Großkraftwerk, in dem der Nutzungsgrad nie 40 % überschreitet, weil dort ca. 60 % der eingesetzten Energie durch Abwärme verlustig geht.

Ziel der KWKG-Umlage

KWK-Anlagen sollen durch die KWKG-Umlage gefördert werden. Denn mit dieser umweltfreundlichen und effizienten Technik werden Anreize geschaffen, Primärenergie einzusparen. Je nach Versorgungssituation liegen die Einsparungsmöglichkeiten im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zwischen 10 % und 30 %. Zwischen 2002 und 2010 des KWK-Stroms an der Gesamtnettostromerzeugung ist der Anteil von 13,9 % auf 15,4 % gestiegen.

Laut den Plänen der Bundesregierung soll der Anteil der KWK-Stromerzeugung bis zum Jahre 2020 auf 25 % anwachsen.

Kosten der KWKG-Umlage 2021

Seit 2021 beträgt die KWKG-Umlage bei der Belieferung von Haushaltskunden 0,254 ct/kWh.

§ 19 StromNEV-Umlage – was ist das?

Um Mindereinnahmen von stromintensiven Industriekunden auszugleichen, wurde am 01.01.2012 eine neue Abgabe, die sogenannte § 19 StromNEV-Umlage, eingeführt. Die damit verbundene Entlastung soll die deutsche Industrie in ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen. Großverbraucher können eine komplette Befreiung oder zumindest eine Ermäßigung beantragen. Die Höhe der Entlastung ist von ihrem Stromverbrauch und ihrer Netznutzung abhängig. Die § 19 StromNEV-Umlage wird pro verbrauchte Kilowattstunde Strom in ct./kWh berechnet und wird auf jedem Stromkunden umgelegt, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um eine gewerbliche Abnahmestelle handelt. Sie ist ein Aufschlag auf die Netzentgelte, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird.

Kundengruppen der §19 StromNEV-Umlage

Die Stromkunden werden je nach Verbrauch und Branche in mehrere Gruppen unterteilt:

„Letztverbrauchergruppe A‘ “

In dieser Gruppe werden die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle bepreist.

Bis zu dieser Strommenge zahlen die Verbraucher im Jahr 2021 eine Umlage von 0,432 Ct/kWh.

„Letztverbrauchergruppe B‘ “

Stromkunden, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Ct/kWh zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge.

„Letztverbrauchergruppe C‘ “ – ermäßigt

Stromkunden, die dem schienengebundenen Verkehr, dem produzierenden Gewerbe oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als vier Prozent des Umsatzes betrugen, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh.

Höhe der § 19 StromNEV-Umlage

Gruppe A‘ 0,432 Ct/kWh bis 1.000.000 kWh
Gruppe B‘ 0,050 Ct/kWh ab 1.000.000 kWh
Gruppe C‘ (erm.) 0,025 Ct/kWh ab 1.000.000 kWh

Diese Abgabe wird auf alle Stromkunden umgelegt und 1:1 vom Energieversorger an den Kunden weitergegeben.

Wenn Sie Ihre Strompreise überblicken und vergleichen wollen, achten Sie daher darauf, dass die § 19 StromNEV-Umlage bereits im Preis enthalten ist. Oder ob Sie diese gegebenenfalls noch hinzurechnen müssen.

Offshore-Umlage – was ist das?

Mit der Offshore-Umlage soll die Windenergie gefördert werden. Sie wurde zum 1. Januar 2013 eingeführt und wird alle drei Jahre neu festgelegt. Sie wird als gesonderter Betrag auf der Stromrechnung ausgewiesen.

Ziel der Offshore-Umlage

Investoren, die auf hoher See Windparks einrichten, sollten ihre Investitionen mit der Offshore-Umlage absichern. Die Umlage wurde von der Politik wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für lang anhaltende Netzunterbrechungen oder den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land zu zahlen sind.

Denn bis jetzt gab es keine Garantie, dass ein fertig gebauter Windpark in der Nord- oder Ostsee auch pünktlich an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Das hat den Ausbau von Windenergie erheblich gebremst.

Nutznießende der Offshore-Umlage

Seit 2013 bekommen die Betreiber von Windparks eine Entschädigung von den Netzbetreibern, wenn sie ihren Strom wegen unterbrochener oder verspäteter Übertragung nicht verkaufen können.

Sie erhalten bis zu 90 % der Vergütungen, die es für den Windstrom bei vorhandenem Anschluss gegeben hätte. Die Ausfälle können so ersetzt und aufgefangen werden. Kommt es zu Verzögerungen bei der Stromabnahme, haften die Netzbetreiber proportional zu ihrem Verschulden. Allerdings nur bis höchstens 110 Millionen Euro pro Jahr. Der Rest der Kosten wird dann durch die Offshore-Umlage auf die Stromkunden umgelegt. Die Offshore-Netzumlage ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Verbraucher.

Höhe der Offshore-Umlage

Seit dem 01. Januar 2021 gilt eine Offshore-Umlage von 0,395 ct/kWh.

Sie wird auf Basis von Prognosewerten für 2021 sowie durch Verrechnung der Prognosewerte für 2020 mit den realen Kosten für die Netzbetreiber errechnet.

Wenn Sie einen Strompreis-Vergleich für Ihr Gewerbe erhalten wollen, übernehmen wir das. Kostenfrei, unverbindlich und ohne Abnahmeverpflichtung.

Abschaltumlage – was ist das?

Die Abschaltprämie ist Teil eines Gesetzpakets, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) novelliert.

Es soll die Versorgungssicherheit stärken, Blackouts verhindern und kommt bei Netzüberlastungen zum Einsatz.

Abschaltprämie

Stromintensive Unternehmen, die innerhalb kürzester Zeit in der Lage sind, auf eine bestimmte Strommenge zu verzichten, werden mit dieser Prämie belohnt.

Denjenigen, die also bereit sind, auf Abruf den Stromverbrauch zu drosseln, werden jährlich 20.000 Euro je Megawatt ausgezahlt. Schalten sie tatsächlich ab, werden weitere Prämien gezahlt. Die daraus entstehenden Kosten werden auf alle Stromkunden umgelegt.

Abschalt-Umlage

Zur Finanzierung der Abschaltprämie wird seit dem 01.01.2014 die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV erhoben. Sie wird von allen Stromkunden bezahlt. Seit dem 01. Januar 2021 wird eine Abschaltumlage in Höhe von 0,009 ct/kWh erhoben.

Winterreserve

Auch die Winterreserve wird auf alle Verbraucher umgelegt. Sie wurde mit der Reservekraftwerksverordnung (ResKV) im Juni 2013 wirksam und gilt vorerst bis Ende 2017. Durch sie werden zusätzliche Strommengen bereitgestellt, die

durch den erzwungenen Weiterbetrieb von Gas- und Kohlekraftwerken, die aus Rentabilitätsgründen kurz vor der Abschaltung stehen, verringert wurden.

Die EnWG-Novelle sieht vor, dass betroffene Energiekonzerne für das Abschaltverbot entschädigt werden, die ebenfalls von jedem Stromkunden finanziert, also auf alle Verbraucher umgelegt.

Was ist die Stromsteuer?

Die Stromsteuer soll den Strompreis bewusst verteuern, um den Verbraucher anzuregen, seinen Energieverbrauch zu reduzieren, damit die Umwelt geschützt wird und der Klimawandel abgemildert wird. Die Stromsteuer wurde 1999 eingeführt. Die Einnahmen aus der Stromsteuer werden überwiegend zur Senkung des Rentenbeitrags verwendet.

Höhe der Stromsteuer

Die Höhe der Stromsteuer beträgt derzeit 2,05 ct/kWh. Sie ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Die Einnahmen fließen dem Bund zu und sie wird vom Energieversorger auf den Verbrauch von elektrischer Energie berechnet.

.:Stromsteuerermäßigung

Unternehmen, die dem sogenannten „produzierenden Gewerbe“ (Industrie- und Handwerksbetriebe, die Rohstoffe und Zwischenprodukte weiterverarbeiten und dabei auch Endprodukte erzeugen oder metallverarbeitende Unternehmen) oder der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, können eine Steuerermäßigung beantragen. Sie können weniger Stromsteuer zahlen, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.

Dann muss lediglich der reduzierte Stromsteuerbetrag in Höhe von 1,537 Ct./kWh bezahlt werden. Dem begünstigten Unternehmen wird dann zunächst der volle Betrag von 2,05 CT/kWh vom Energieversorger in Rechnung gestellt, die Entlastung kann dann im Folgejahr beantragt werden. Zuständig ist das Hauptzollamt. Die Entlastung für das Jahr 2022 kann also erst im Jahr 2023 beantragt werden.

Es gibt eine weitere Stromsteuerermäßigung für Strom, der zum Betrieb des Schienenbahnverkehrs oder für den Verkehr mit Oberleitungsomnibussen verwendet wird. Die Höhe der ermäßigten Stromsteuer liegt für diese Stromverwendung bei 1,142 Ct./kWh.

.:Stromsteuerbefreiung

Folgende Arten des Stromverbrauchs sind gänzlich von der Stromsteuer ausgenommen:

  • In Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugter und dort verbrauchter Strom
  • Strom, der wiederum zur Erzeugung von Strom verwendet wird
  • Strom aus Notstromaggregaten
  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern. Doch ausschließlich für Strom,

der aus einem Netz entnommen wird, in das ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien eingespeist wird. Als erneuerbare Energien gelten: Wasser- und Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse

  • Strom, der aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt stammt. Der so erzeugte Strom muss allerdings vom Betreiber der Anlage selbst verwendet oder an den Abnehmer weitergeleitet werden, die in räumlicher Nähe zur Anlage stehen.
  • Strom aus Notstromaggregaten.

Hinweis zum Strompreisvergleich: Sind alle Preisbestandteile enthalten?

Rechnungen der verschiedenen Stromanbieter unterscheiden sich oft erheblich voneinander. Manchmal wird die Stromsteuer separat ausgewiesen. Manche Stromanbieter wiederum berechnen die Stromsteuer bereits im Arbeitspreis und weisen sie nicht gesondert aus. Andere Stromangebote von Energieversorgern weisen auf der Rechnung nur unauffällig hin, sodass die Preise noch zuzüglich der Stromsteuer berechnet werden müssen. Achten Sie bei einem Strompreisvergleich bitte immer darauf, dass in Ihren Angeboten alle Preisbestandteile enthalten sind.

Fragen zur Kostenoptimierung

Wie funktioniert ein Energieaudit?

Um alle Potenziale der energetischen Einsparungen eines Unternehmens zu heben und dann Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu entwickeln, eignet sich die Durchführung eines Energieaudits. In diesem Verfahren werden alle wesentlichen Energieflüsse innerhalb des Unternehmens untersucht, um

anschließend zu überprüfen, ob die vorhandenen Anforderungen, Abläufe und Richtlinien den geforderten Standards entsprechen. Die Norm DIN EN 16247-1 ist die Basis dieses hochwertigen Energieaudits.

Energieaudit-Pflicht

Seit April 2015 mit dem in Kraft getretenen Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sind alle größeren und verbundenen Unternehmen verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Wird kein Energieaudit durchgeführt, kann dies eine Strafe von bis zu 50.000 € nach sich ziehen. Nach dem ersten Energieaudit muss alle vier Jahre ein Folgeaudit durchgeführt werden.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind ausschließlich Unternehmen, die nach europäischer Definition als kleinere oder mittlere Unternehmen (KMU) eingestuft werden.

Wir prüfen schnell und kostenlos für Sie, ob Ihr Unternehmen verpflichtet ist, ein Energieaudit nach DIN 16247-1 durchzuführen. Kontaktieren Sie uns.

Sehr viele Unternehmen sind unserer Erfahrung nach nicht verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen.

Vorteile eines Energieaudits

Ein Energieaudit bietet Ihrem Unternehmen allerdings mehrere Vorteile und kann sich auch lohnen, wenn Sie nicht zur Durchführung verpflichtet sind.

  • Die Maßnahmen, die während des Energieaudits entwickelt werden, führen zu sinkenden Energiekosten, da durch die gesteigerte Energieeffizienz weniger Energie verbraucht wird.
  • Durch den erfolgreichen Abschluss eines freiwilligen Energieaudits können kleine und mittlere Unternehmen Steuervergünstigungen erhalten.

Das Energiemanagementsystem (EnMS)

Um die Energieeffizienz von Unternehmen zu verbessern, wurde die DIN EN ISO 500001 entwickelt. Sie ist die Nachfolgerin der Norm DIN EN 16001 und soll helfen, ungenutzte Energieeffizienzpotenziale zu erschließen.

Der Vorteil dieses Verfahrens liegt neben einer Steigerung der Wirtschaftlichkeit durch geringere Energiekosten darin, dass der Gesetzgeber die gezielte Senkung des Energieverbrauchs durch das Energiemanagementsystem finanziell fördert. Im Gegensatz zu anderen Normen besteht allerdings bei der DIN EN ISO 500001 keine Zertifizierungspflicht. Das heißt, die Einführung erfolgt freiwillig. Sie lohnt sich für jedes Unternehmen unabhängig von der Branche oder Größe!

Zudem hat die Norm das Ziel, den Energieverbrauch zu senken und dadurch Umweltbelastungen zu verringern. Sie ist also auch eine Maßnahme im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes!

Funktion des EnMS?

Ein EnMS erfasst die gesamten Energieflüsse eines Unternehmens. Alle Energiequellen, Energieeinsätze und die Energieverbräuche werden so analysiert. Auf Basis der Ergebnisse wird im Anschluss die Energieeffizienz aller am Energieverbrauch beteiligten Anlagen und Prozesse bewertet. Diese Daten sind dann die Grundlage für konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, seien sie organisatorischer, strategischer oder technischer Art.

Immer mit dem Ziel, die energiebezogene Leistung zu verbessern.

Vorteile eines EnMS

Durch die Einführung eines Audits wird der Energieverbrauch definitiv verringert und Ihre Energiekosten gesenkt.

Darüber hinaus fördert der Gesetzgeber EnMS auf verschiedenste Weisen:

  • Teilweise Finanzierung der Maßnahmen bei deren erstmaliger Einführung
  • Spitzenausgleich nach Strom- und Energiesteuergesetz
  • Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach § 63 ff. EEG 2014
  • Zudem hat die freiwillige Einführung eines EnMS positive Auswirkungen auf das Image Ihres Unternehmens, da Sie so Ihren ökologischen Fußabdruck verbessern und Ihr Umweltbewusstsein zeigen.

Kontaktieren Sie Uns.

Ermäßigungen in der EEG-Umlage

Im Januar 2016 wurde die EEG-Umlage von 6,17 ct/kWh auf 6,354 ct/kWh erhöht. Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im April 2012 wurden die Möglichkeiten einer Befreiung der EEG-Umlage ausgeweitet. Sie werden über die sogenannte Härtefallregelung geregelt und hängen vom Stromverbrauch ab. Es besteht also weiterhin die Möglichkeit, von der Umlage anteilig befreit zu werden.

EEG-Erweiterung der Ermäßigungen

Bis ins Jahr 2012 lag die minimale Strommenge, ab der eine Ermäßigung gewährt wurde, bei 10 GWh pro Jahr. Seit der Novellierung wurde diese Grenze auf 1 GWh herabgesetzt.

Zusätzlich können jetzt auch kleinere Unternehmen eine Ermäßigung der EEG-Umlage beantragen, denn das minimal benötigte Verhältnis von Stromkosten zu Bruttowertschöpfung wurde von 15 % auf 14 % gesenkt.

Staffelung der EEG-Ermäßigung

Stromanteil EEG-Umlage (ct/kWh) Höhe der Ermäßigung Höhe der Umlage
bis GWh/a 6,354 0% 100%
1 bis 10 GWh/a 0,6354 90% 10%
10 bis 100 GWh/a 0,06354 99% 1%
über 100 GWh/a
0,05 pauschal pauschal

Zusätzlich wurde eine Sonderregelung für Stromkosten von mindestens 20 % der Bruttowertschöpfung sowie bei einem Verbrauch von über 100 GWh/a erlassen. Wenn die oben genannten Kriterien eintreffen, beträgt

die EEG-Umlage 0,05 ct/kWh für den gesamten Stromverbrauch.

Übrigens, für eigenerzeugten Strom wird keine EEG-Umlage erhoben

Wie beantrage ich die EEG-Ermäßigung?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist der Ort, bei dem die Ermäßigung der EEG-Umlage beantragt werden muss. Die von der BAFA erteilten Ermäßigungen sind ein Jahr gültig. Für 2023 ist die Antragsfrist bereits abgelaufen. 2024 endet die Antragsfrist am 30.06.2023.

Kritik des EEG

Das EEG bevorzugt besonders die stromintensive Industrie; die Privilegien wurden im Mai 2012 von der Bundesnetzagentur kritisiert. Denn die beschlossenen Ausnahmeregelungen haben dazu geführt, dass 18 Prozent des gesamten Stromverbrauchs in Deutschland von stromintensiven Unternehmen verbraucht werden, diese allerdings nur 0,3 % der EEG-Umlage tragen. Sie profitieren also übermäßig von der Entlastung (in Höhe von 2,5 Milliarden Euro), deren Finanzierung von mittelgroßen Unternehmen und Privathaushalte getragen wird.

Sie benötigen einen aktuellen und kostenfreien Stromvergleich für Ihr Unternehmen? Wir übernehmen das für Sie!

Wer erhält die Netzentgeltbefreiung?

Laut § 19 Abs. 2 S. 2 Strom-NEV kann der Stromkunde unter bestimmten Bedingungen vom Netzentgelt befreit werden. Das trifft ein, wenn der Verbrauch einer Abnahmestelle im Kalenderjahr 7.000 Benutzungsstunden beträgt und der Verbrauch dieser Abnahmestelle 10 GWh übersteigt. Das Netzentgelt, das sich aus dem Arbeitsentgelt und dem Jahresleistungsentgelt zusammensetzt, kann dann eingespart werden.

Netzentgeltbefreiung beantragen

Frühestens im Jahr vor dem beantragten Genehmigungszeitraum oder bis spätestens zum 30.09. des ersten Kalenderjahres des beantragten Genehmigungszeitraums kann ein Antrag auf Netzentgeltbefreiung gestellt werden. Die Anträge zur Befreiung von Netzentgelten, die nach dem 30.09. gestellt werden, können für das Folgejahr berücksichtigt werden. Der Antrag für die Befreiung des Netzentgelts muss an die Bundesnetzagentur gestellt werden.

Voraussetzungen für Netzentgeltbefreiung

Die Bundesnetzagentur ist auch die Institution, die beurteilt, ob Ihr Unternehmen netzentgeltbefreiungsberechtigt ist. Sie berechnet auch, ob Ihre Benutzungsstunden und Ihr Verbrauch für eine Befreiung ausreichen. Die Abrechnung erfolgt jedoch erst nach Ende eines jeden Jahres innerhalb des Genehmigungszeitraums. Sollten die Voraussetzungen von 7.000 Benutzungsstunden und/oder der Verbrauch von 10 GWh nicht zutreffen, erfolgt auch keine Netzentgeltbefreiung. Die Genehmigungen sind unbefristet und das Widerrufsrecht der Bundesnetzagentur besteht nur dann, wenn mindestens zwei Jahre lang nicht die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt wurden.

Sie benötigen Hilfe bei der Genehmigung und Beantragung der Netzentgeltbefreiung? Wir kümmern uns darum!

Was ist atypische Netznutzung?

Man spricht von atypischer Netznutzung, wenn der maximale Strombezug eines Netzkunden außerhalb der Hochlastzeitfenster der Netzbetreiber fällt.

Hochlastzeitfenster bei atypischer Netznutzung

Diese Hochlastzeitfenster sind der Zeitraum der maximalen Netzlast.

Um diese Hochlastzeitfenster berechnen zu können, ermittelt der Netzbetreiber die Lastgänge und Verlustmengen aller Netzkunden. Sollten Sie ein Stromkunde mit atypischer Netznutzung sein, profitieren Sie davon.

Sie können ein individuelles Netzentgelt beantragen, dass ihrem besonderen Nutzungsverhalten angepasst berechnet wird.

Wenn Sie Hilfe bei der Genehmigung Ihrer individuellen Netzentgelte benötigen, helfen wir Ihnen gerne.

Erheblichkeitsschwellen für atypische Netznutzung

Um von der atypischen Netznutzung zu profitieren, muss einerseits die Höchstlast innerhalb der Hochlastzeitfenster einen ausreichenden Abstand zu seiner Höchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen und andererseits muss der maximale Strombezug des Netzkunden vorhersehbar sein.

Dabei müssen prozentuale Mindestabstände, auch Erheblichkeitsschwellen genannt, eingehalten werden.

Individuelles Netzentgelt Erheblichkeitsschwellen

Netz- /Umspannebene Erheblichkeitsschwelle
Hös 5%
HöS/HS 10%
HS 10%
HS/MS 10%
MS 20%
MS/NS 30%
NS 30%

Diese individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV unterliegen der Genehmigung der BNetzA.

Fragen zum Stromvergleich

Warum den Lieferbeginn angeben?

Wann Sie mit Strom beliefert werden, beeinflusst Ihren Strompreis.

Die Energiepreise für Gewerbekunden richten sich meist nach den Preisen an der Leipziger Strombörse (EEX) und für das entsprechende Belieferungsjahr. Sie werden überwiegend tagesaktuell berechnet.

Daher ist es für uns auch nur möglich, einen genauen und gültigen Preis für Sie zu kalkulieren, wenn wir den Lieferbeginn kennen.

Warum PLZ und Ort angeben?

Um den für Sie zuständigen Netzbetreiber ermitteln zu können, benötigen wir Ihre Postleitzahl und den Ort Ihres Unternehmens. Da von ihm Ihr Strompreis abhängt. Weiter Informationen unter Netzbetreiber.

Ich habe kein NT.

Dann geben Sie bitte Ihren gesamten Stromverbrauch bei „HT“ ein.

Wann erhalte ich mein Angebot?

Nachdem wir für Sie die Preise verschiedener Stromanbieter verglichen haben, senden wir Ihnen noch am selben Tag ein Angebot zu.

Sollten wir Rückfragen zu Ihrem Stromverbrauch haben, ist es wichtig, dass wir Sie kontaktieren können. Seien Sie also bitte an dem Tag erreichbar und geben Sie unbedingt eine Rückantwortadresse an.

Wie kann ich ein Angebot annehmen?

In unseren Angeboten ist auch vermerkt, wie Sie es annehmen können. In der Regel schicken Sie uns das unterzeichnete Angebot per Post oder Fax zurück. So sichern Sie sich ganz einfach Ihre günstigen Strompreise.

Wie setzen sich Ihre Preise zusammen?

Mit den von Ihnen eingegebenen Daten führen wir einen Strompreisvergleich unter den verschiedenen Stromanbietern durch. So ermitteln wir den günstigsten Preis für Ihren Bedarf an Gewerbe- oder Industriestrom.

Sind die Angebote wirklich kostenlos?

Die Angebotserstellung ist kostenfrei. Wir bieten Ihnen auch an, mehrere Angebote einzuholen. Auch so entstehen Ihnen für Sie keine Kosten.

In unseren Angeboten sind alle Preise aufgeführt. So können Sie unsere Strompreisangebote ganz leicht mit den Preisen anderer Stromanbieter vergleichen.

Hilfe

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Die § 19 StromNEV-Umlage

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