
Netzentgeltbefreiung
Strom
Intensive Netznutzung
Laut § 19 Abs. 2 S. 2 Strom-NEV kann der Stromkunde unter bestimmten Bedingungen vom Netzentgelt befreit werden. Das trifft ein, wenn der Verbrauch einer Abnahmestelle im Kalenderjahr 7.000 Benutzungsstunden beträgt und der Verbrauch dieser Abnahmestelle 10 GWh übersteigt. Das Netzentgelt, das sich aus dem Arbeitsentgelt und dem Jahresleistungsentgelt zusammensetzt, kann dann eingespart werden.
Netzentgeltbefreiung
beantragen
Frühestens im Jahr vor dem beantragten Genehmigungszeitraum oder bis spätestens zum 30.09. des ersten Kalenderjahres des beantragten Genehmigungszeitraums kann ein Antrag auf Netzentgeltbefreiung gestellt werden. Die Anträge zur Befreiung von Netzentgelten, die nach dem 30.09. gestellt werden, können für das Folgejahr berücksichtigt werden. Der Antrag für die Befreiung des Netzentgelts muss an die Bundesnetzagentur gestellt werden.
Eintritt
Netzentgeltbefreiung
Die Bundesnetzagentur ist auch die Institution, die beurteilt, ob Ihr Unternehmen netzentgeltbefreiungsberechtigt ist. Sie berechnet auch on Ihre Benutzungsstunden und Ihr Verbrauch für eine Befreiung ausreichen. Die Abrechnung erfolgt jedoch erst nach Ende eines jeden Jahres innerhalb des Genehmigungszeitraums. Sollten die Voraussetzungen von 7.000 Benutzungsstunden und/oder der Verbrauch von 10 GWh nicht zutreffen, erfolgt auch keine Netzentgeltbefreiung. Die Genehmigungen sind unbefristet und das Widerrufsrecht der Bundesnetzagentur besteht nur dann, wenn mindestens zwei Jahre lang die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden.

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